Immobilie geerbt - was nun?

1. Sie haben eine Immobilie geerbt – doch was ist jetzt zu tun?
 

Der Tod eines Angehörigen verursacht nicht nur Trauer um den Verlust, sondern bringt auch die Verantwortung für die
Regelung des Erbes mit sich. Gerade in diesem Fall kann die Immobilie mit viel Schmerz verbunden werden und die anstehenden Pflichten rund um das Erbe sehr belasten. In diesem Beitrag geht es um genau dieses Thema. Er zeigt Ihnen, wie Sie in einem Erbfall vorgehen müssen. Des Weiteren gibt er Ihnen wertvolle Informationen darüber, welche Chancen & Möglichkeiten eine geerbte Immobilie mit sich bringt.

Bei einem Nachlass müssen Sie im ersten Schritt klären, in welcher Rechtsstellung Sie in Bezug zur vererbten Immobilie stehen. Wenn Sie das Erbe mit anderen teilen, sollte normalerweise ein vom Verstorbenen zu Lebzeiten aufgesetztes Testament oder ein Erbvertrag die Aufteilung regeln. Gibt es das nicht, greift die gesetzlich geregelte Erbfolge, um das Erbe an die Hinterbliebenen zu übergeben. Das bringt leider oft Nachteile mit sich. Informieren Sie sich vorerst über Ihre Rechtsstellung als Erbe, bevor Sie weitere Schritte einleiten.

Das Testament

 
In dem Testament ist die Verteilung des gesamten Erbes geregelt. Falls nicht bekannt ist, ob ein Testament vom Erblasser verfasst wurde oder nicht, kannst du beim Nachlassgericht anfragen. Insofern ein Testament erstellt wurde, wird es dort nach dessen Tod eröffnet.
 

Das Vermächtnis

 
Ein erbrechtliches Vermächtnis erteilt den Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, wie z.B. eine Immobilie.
 

Der Erbvertrag

 
Ein Erbvertrag erteilt neben dem Testament ebenfalls die Option, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Änderungen sind nur mit Zustimmung beider Vertragspartner möglich. Wenn ein Vertragspartner stirbt, ist ein sogenannter Erbvertrag verbindlich. Das einzige Möglichkeit aus dem Vertrag herauszukommen, ist über eine sogenannte Rücktrittsklausel oder einen Aufhebungsvertrag.
Wenn keine der drei oben genannten Regelungen getroffen wurden, das heißt, wird die Verteilung des Nachlasses durch die gesetzliche Erbfolge geregelt.
 
Wie das Wort bereits sagt, erben die Hinterbliebenen im Eheverhältnis bzw. mit dem engsten Verwandtschaftsgrad immer zuerst. Das sind Ehepartner bzw. Partner, Kinder, Enkel und Urenkel. Darauf folgend Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen und schließlich Großeltern und deren Nachkommen wie Tanten, Onkel und Vetter. Unterteilt werden die drei Gruppen in Verwandtschaftsgrad von eins bis drei bzw. in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung.
 
Der Nachteil der gesetzlichen Erbfolge ist, dass dadurch Erbengemeinschaften entstehen. Die Folge ist leider, dass aufgrund dessen Vermögen oft ungerecht verteilt wird und für Unstimmigkeiten sorgt.

Häufig gestellte Fragen

Ja, unter der Voraussetzung, dass Sie als Ehe- oder Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen erben und selbst darin für mindestens 10 Jahre wohnen möchten. Außerdem muss die Immobilie vom Erblasser selbst bewohnt worden sein und darf nur maximal 200 m² Wohnfläche umfassen. Achtung: Falls Sie doch früher ausziehen sollten, wird die Erbschaftssteuer nachträglich fällig.

Sofern es möglich ist, können Erbschaftssteuern gespart bzw. verringert werden, wenn potenzielle Erbmasse bereits zu Lebzeiten an die vorgesehenen Erben übergeben wird. Hierbei sollte jedoch auf das Fachwissen eines erfahrenen Steuerberaters zurückgegriffen werden.

Natürlich müssen Sie wissen, wie viel die geerbte Immobilie wert ist, um weitere Entscheidungen besser treffen zu können. Auch die Erbschaftssteuer lässt sich dadurch kontrollieren, da das Finanzamt sich andernfalls an der Grundvermögensbewertungsverordnung richtet, die meist höher ausfällt. Auch lassen sich wertmindernde Eigenschaften der Immobilie bei einer fachkundigen Immobilienbewertung feststellen, die sich am Ende ebenfalls positiv auf die Steuer auswirken können. Gerade dann, wenn Renovierungsstau besteht, lohnt es sich auf jeden Fall. Falls die Immobilie verkauft werden soll, ist eine solche Bewertung spätestens für eine erfolgreiche Veräußerung ohnehin fällig.

Hat man im Voraus nicht die Folgen einer Scheidung in einem Ehevertrag festzuhalten, um sich finanziell und nervlich abzusichern, hat man auch noch nachträglich die Möglichkeit durch eine Scheidungsvereinbarung alle Interessen beider Ehepartner zu bewahren. Falls ein Rosenkrieg unvermeidbar ist, ist es ratsam den objektiven Blick eines Immobilienmaklers mit einzubeziehen. Dieser findet immer eine Lösung für Ihre Immobilie.