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Immobilie geerbt
- was nun?
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Sie haben eine Immobilie geerbt – doch was ist jetzt zu tun?
Der Tod eines Angehörigen verursacht nicht nur Trauer um den Verlust, sondern bringt auch die Verantwortung für die Regelung des Erbes mit sich. Gerade in diesem Fall kann die Immobilie mit viel Schmerz verbunden werden und die anstehenden Pflichten rund um das Erbe sehr belasten. In diesem Beitrag geht es um genau dieses Thema. Er zeigt Ihnen, wie Sie in einem Erbfall vorgehen müssen. Des Weiteren gibt er Ihnen wertvolle Informationen darüber, welche Chancen & Möglichkeiten eine geerbte Immobilie mit sich bringt.
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Häufig gestellte Fragen
Ja, unter der Voraussetzung, dass Sie als Ehe- oder Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen erben und selbst darin für mindestens 10 Jahre wohnen möchten. Außerdem muss die Immobilie vom Erblasser selbst bewohnt worden sein und darf nur maximal 200 m² Wohnfläche umfassen. Achtung: Falls Sie doch früher ausziehen sollten, wird die Erbschaftssteuer nachträglich fällig.
Sofern es möglich ist, können Erbschaftssteuern gespart bzw. verringert werden, wenn potenzielle Erbmasse bereits zu Lebzeiten an die vorgesehenen Erben übergeben wird. Hierbei sollte jedoch auf das Fachwissen eines erfahrenen Steuerberaters zurückgegriffen werden.
Natürlich müssen Sie wissen, wie viel die geerbte Immobilie wert ist, um weitere Entscheidungen besser treffen zu können. Auch die Erbschaftssteuer lässt sich dadurch kontrollieren, da das Finanzamt sich andernfalls an der Grundvermögensbewertungsverordnung richtet, die meist höher ausfällt. Auch lassen sich wertmindernde Eigenschaften der Immobilie bei einer fachkundigen Immobilienbewertung feststellen, die sich am Ende ebenfalls positiv auf die Steuer auswirken können. Gerade dann, wenn Renovierungsstau besteht, lohnt es sich auf jeden Fall. Falls die Immobilie verkauft werden soll, ist eine solche Bewertung spätestens für eine erfolgreiche Veräußerung ohnehin fällig.
Hat man im Voraus nicht die Folgen einer Scheidung in einem Ehevertrag festzuhalten, um sich finanziell und nervlich abzusichern, hat man auch noch nachträglich die Möglichkeit durch eine Scheidungsvereinbarung alle Interessen beider Ehepartner zu bewahren. Falls ein Rosenkrieg unvermeidbar ist, ist es ratsam den objektiven Blick eines Immobilienmaklers mit einzubeziehen. Dieser findet immer eine Lösung für Ihre Immobilie.